Dies bedeutet, dass eine Rechtshandlung anfechtbar ist, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen hat. Hierbei muss der Schuldner vorsätzlich seine Gläubiger benachteiligt haben und der andere Teil muss zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners gekannt haben. Diese Kenntnis wird bereits vermutet, wenn der Empfänger des Vermögens wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Gläubiger durch die Übertragung des Vermögens benachteiligt werden.

Ein klassisches Beispiel, bei dem eine vorsätzliche Benachteiligung vorliegen kann, stellt die Übertragung von Immobilien oder Ersparnissen an Kinder oder Ehegatten dar, um dieses Vermögen dem Zugriff des Insolvenzverwalters bzw. anderen Gläubigern zu entziehen.

Hintergrund der Möglichkeit der Rückgängigmachung für den Insolvenzverwalter ist es, dass es zu keiner Benachteiligung für Gläubiger kommen soll. Sachlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen soll verhindert werden.